Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 20

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 20

Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140759

Alte Dokumentnummer

N8199711529I

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