Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 18

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 18

Berichte des Kontrollrats

  1. Absatz einsDas Suchtstoffamt erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen enthalten, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Kontrollrat zu machen wünscht. Der Kontrollrat kann alle zusätzlichen Berichte erstellen, die er für erforderlich hält. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Berichte des Kontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140757

Alte Dokumentnummer

N8199711527I

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