(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.