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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 12

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 12

Bestimmungen über den internationalen Handel

  1. Absatz eins, Litera a
    Jede Vertragspartei, welche die Ein- oder Ausfuhr der in Anhang römisch eins oder römisch II aufgeführten Stoffe zuläßt, schreibt eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt ausgestellt wird und für jede derartige Ein- oder Ausfuhr zu erwirken ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stoffe.
  2. Litera b
    In dieser Genehmigung sind die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende Menge, die galenische Form, Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs sowie die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung ein- oder ausgeführt, so ist deren Bezeichnung gegebenenfalls zusätzlich anzugeben. In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrgenehmigung und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.
  3. Litera c
    Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats oder -gebiets ausgestellten Einfuhrgenehmigung, in der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des oder der darin genannten Stoffe genehmigt ist.
  4. Litera d
    Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets.
  5. Litera e
    Ist die Einfuhr erfolgt, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets die Ausfuhrgenehmigung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -gebiets zurück.
  6. Absatz 2, Litera a
    Die Vertragsparteien schreiben vor, daß Exporteure für jede Ausfuhr von in Anhang römisch III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält:
    1. Litera i
      Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs;
    2. Sub-Litera, i, i
      die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes;
    3. iii
      die Menge und pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, falls es sich um eine Zubereitung handelt, gegebenenfalls deren Bezeichnung;
    4. Sub-Litera, i, v
      das Versanddatum.
  7. Litera b
    Die Exporteure reichen zwei Ausfertigungen der Erklärung bei den zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets ein. Die dritte Ausfertigung ist der Sendung beizufügen.
  8. Litera c
    Eine Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Anhang römisch III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald wie möglich, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Versanddatum, eine Ausfertigung der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreiben mit Rückschein an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -gebiets.
  9. Litera d
    Die Vertragsparteien können vorschreiben, daß der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung ordnungsgemäß mit einem Vermerk über die empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und den zuständigen Behörden seines Staates oder Gebiets übersendet.
  1. Absatz 3Hinsichtlich der in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten Stoffe finden folgende Zusatzbestimmungen Anwendung:
    1. Litera a
      Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets; sie können jedoch strengere Maßnahmen anwenden.
    2. Litera b
      Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer anderen als der in der Ausfuhrgenehmigungen genannten Person sind verboten.
    3. Litera c
      Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten. Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang römisch II aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrgenehmigung, welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung bescheinigt, daß die Sendung zu diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein der Behörden, denen das Lager untersteht; ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
    4. Litera d
      Sendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
    5. Litera e
      Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen in einen anderen Staat nur dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sendung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.
    6. Litera f
      ist die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen durch einen Staat oder ein Gebiet gestattet, so treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -gebiets die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder -gebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 1 Litera e, auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staat oder Gebiet, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
    7. Litera g
      Befindet sich eine Sendung von Stoffen auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit des betreffenden Stoffes zu ändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geändert werden.
    8. Litera h
      Die Bestimmungen der Litera e bis g über die Durchfuhr von Stoffen durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet, so finden die genannten Bestimmungen Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.
    9. Litera i
      Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug auf derartige Stoffe im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Absatz unberührt.

Schlagworte

Einfuhr, Einfuhrgebiet

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140751

Alte Dokumentnummer

N8199711521I

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