(2)Absatz 2Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen römisch II und römisch III aufgeführten Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.