Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 11

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 11

Verzeichnisse

  1. (1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle anderen nach Artikel 7 zum Handel mit und zum Verteilen von derartigen Stoffen ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen, die vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
  2. (2) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
  3. (3) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Stoffe die Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
  4. (4) Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der Berufs- und Handelsgepflogenheiten in ihren Staaten sicher, daß Angaben über Erwerb und Veräußerung der in Anhang III aufgeführten Stoffe durch Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie wissenschaftliche Einrichtungen ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.
  5. (5) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen zu ersehen sind.
  6. (6) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Hersteller der nach Artikel 3 Absatz 3 ausgenommenen Zubereitungen Verzeichnisse über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Veräußerung der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung führen.
  7. (7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verzeichnisse und Angaben im Sinne dieses Artikels, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Schlagworte

Krankenanstalt, Berufsgepflogenheit

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140750

Alte Dokumentnummer

N8199711520I

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