Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 10

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 10

Hinweise auf Packungen und Werbung

  1. Absatz einsJede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140749

Alte Dokumentnummer

N8199711519I

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