Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung:

  1. a)
    der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
  2. b)
    der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;
  3. c)
    der Ausdruck „Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 1) vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;
  4. d)
    der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
  5. e)
    der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
  6. f)
    der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet
    1. i)
      jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
    2. ii)
      einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;
  7. g)
    die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“ und „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;
  8. h)
    die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;
  9. i)
    der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;
  10. j)
    der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;
  11. k)
    der Ausdruck „Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;
  12. l)
    der Ausdruck „Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grundstücks.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978

Schlagworte

Wirtschaftsrat

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140740

Alte Dokumentnummer

N8199711510I

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