Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2026

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Text

Zusammensetzung

Paragraph 27,

Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern. Sofern zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, Absatz eins, erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt, hat die Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung hat sich die Volksanwaltschaft um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirates zu bemühen.

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272081

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/211/P27/NOR40272081

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