Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Typ
Geschäftsordnung
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
07.10.2025
Außerkrafttretensdatum
10.07.2026
Abkürzung
GeO der VA 2025
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 184/2026
Text
Befangenheit
§ 20.Paragraph 20,
Die Leiterinnen/Leiter und die übrigen Mitglieder einer Kommission der Volksanwaltschaft haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich ihrer Aufgabe einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug der/des Leiterin/Leiters der Kommission, der das Mitglied angehört, darüber einzuholen. Die Leiterinnen/Leiter und die übrigen Mitglieder einer Kommission der Volksanwaltschaft haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich ihrer Aufgabe einer der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug der/des Leiterin/Leiters der Kommission, der das Mitglied angehört, darüber einzuholen.
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272074