Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Typ
Geschäftsordnung
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
07.10.2025
Außerkrafttretensdatum
10.07.2026
Abkürzung
GeO der VA 2025
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 184/2026
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die/Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jedes Mitglied der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unter Aufrechterhaltung ihrer/seiner Weisungsbefugnis den Leiterinnen/Leitern (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Geschäftsbereiche und der/dem Leiterin/Leiter der Verwaltungskanzlei (Stellvertreterin/Stellvertreter) und anderen Bediensteten der Volksanwaltschaft sowie der Volksanwaltschaft dienstzugeteilten Bediensteten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses, den Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft und den Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates bekannt zu geben.
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272066