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Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung § 5

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 50/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF–JSVO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVerboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen;
      erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
      Kettensägen ungeachtet der Nennleistung, wenn sie eine Ausstattung entsprechend den ÖNORMEN EN ISO 11681-1 und EN ISO 11681-2 aufweisen; erlaubt ab vollendetem 16. Lebensjahr nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    2. Ziffer 2
      Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    3. Ziffer 3
      Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    4. Ziffer 4
      Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    5. Ziffer 5
      Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    6. Ziffer 6
      Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    7. Ziffer 7
      Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    8. Ziffer 8
      Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen;
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
      Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    10. Ziffer 10
      Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;
    11. Ziffer 11
      Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    12. Ziffer 12
      Bolzensetzgeräte;
    13. Ziffer 13
      Schlachtschussapparate und Betäubungszangen;
    14. Ziffer 14
      Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, fallen;
    15. Ziffer 15
      Führen von Bauaufzügen;
    16. Ziffer 16
      Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen; erlaubt ist das Arbeiten mit handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (zB Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräten) nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht; erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;
    17. Ziffer 17
      Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
    18. Ziffer 18
      Wartung und Montage von Aufzügen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    19. Ziffer 19
      Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften verfügen;
    20. Ziffer 20
      Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nicht anderes bestimmt;
    21. Ziffer 21
      Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    22. Ziffer 22
      Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen;
    23. Ziffer 23
      Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, mit Beginn der Semesterferien in der elften Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach 18 Monaten, jeweils unter Aufsicht, wenn der Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN 609-1 entspricht;
    24. Ziffer 24
      pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    25. Ziffer 25
      Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M 9613; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;
    26. Ziffer 26
      Betreiben von Materialbahnen, Materialseilbahnen und deren Anlagen; erlaubt unter Aufsicht;
    27. Ziffer 27
      Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht von Personen mit Fachkenntnissen nach Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 3, LAG;
    28. Ziffer 28
      Freischneider; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht.
  2. Absatz 2Ausgenommen von den Verboten nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 11 und 19 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
  3. Absatz 3Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz eins, beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

Schlagworte

Quetschstelle, Scherstelle, Schneidstelle, Stichstelle, Fangstelle, Brotschneidemaschine, Zerkleinerungsmaschine, Knetmaschine, Rührmaschine, Plasmaschneideanlage, Autogenanlage, Einstellarbeit, Wartungsarbeit, Programmierarbeit, Instandhaltungsarbeit

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012531

Dokumentnummer

NOR40260444

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/50/P5/NOR40260444

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