(2)Absatz 2,Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach § 66b Abs. 3 StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.Wer im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Einrichtung der Opferhilfe, die über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO verfügt, als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter tätig war, gilt als in die Prozessbegleitungsliste eingetragen.