Bundesrecht konsolidiert

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Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 36

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aufklärung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen und den groben Ablauf der psychosozialen sowie der juristischen Prozessbegleitung sowie darüber, zu welchen Handlungen die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung und die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67 StPO) und ihre wesentlichen Pflichten sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen
    gehörig aufzuklären.
  2. Absatz 2,Die gehörige Aufklärung nach Absatz eins, hat keine der juristischen Prozessbegleitung vorbehaltenen Handlungen der rechtlichen Beratung und Vertretung (Paragraph 66 b, Absatz 2, StPO) zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die gehörige Aufklärung ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die wesentlichen Inhalte nachvollziehbar sind.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265048

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P36/NOR40265048

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