(1)Absatz eins,Eine Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:Eine Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:
der Stand und die mögliche Gefährdung der kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten,
die möglichen Einflüsse biopsychosozialer Vorbelastungen,
der mögliche Beitrag der Bezugsperson zur psychischen Stabilität und
die persönliche Betroffenheit
des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.