(1)Absatz eins,Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben.Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Artikel römisch sechs, der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraphen 17 bis 48) auszuüben.