das von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat und über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt, unddas von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal die Ausbildung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat und über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt, und