Bundesrecht konsolidiert

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Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung § 12

Kurztitel

Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Evaluierung

Paragraph 12,

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit wissenschaftli- cher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012626

Dokumentnummer

NOR40262865

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/185/P12/NOR40262865

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