Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 47

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

8. Abschnitt
Verkaufsräume und Vorratsräume

Paragraph 47,
  1. Absatz einsVerkaufsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Verkauf angeboten werden, und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten bis zu den in Ziffer 3, der Tabelle zu Paragraph 33, Absatz eins, genannten Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
  2. Absatz 2Das Abfüllen und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 ist in Verkaufs- und Vorratsräumen unzulässig. Das gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für das Abfüllen und Umfüllen in geringfügigen Mengen in Vorratsräumen, wenn dadurch keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn geschlossene Systeme ohne betriebsmäßiges Offenhalten von Behältern oder Rohrleitungen verwendet werden.
  3. Absatz 3Für Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen müssen aus nichtbrennbaren oder schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein;
    2. Ziffer 2
      von leicht brennbaren anderen Materialien (zB Holzwolle oder losem Papier) muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      in Regalfächern für brennbare Flüssigkeiten dürfen zusätzlich nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden.
  4. Absatz 4Für in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltene Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bei einem Fassungsvolumen von mehr als 0,25 l bruchfest sein;
    2. Ziffer 2
      Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 dürfen ein Fassungsvolumen von 1 l, Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 dürfen ein Fassungsvolumen von 10 l, nicht überschreiten.

Schlagworte

Verkaufsraum

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251143

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P47/NOR40251143

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