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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 4

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Flammpunkt“ die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt,
  2. Ziffer 2
    „Siedebeginn“ jene Temperatur, bei der der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt,
  3. Ziffer 3
    „Lagermenge“ das größtmögliche Volumen, für dessen Umschließung die dafür vorhandenen oder vorgesehenen technischen Einrichtungen ausgelegt sind,
  4. Ziffer 4
    „Lager“ Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in oder auf ihnen brennbare Flüssigkeiten in Behältern aufbewahrt werden,
  5. Ziffer 5
    „aktive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die am Ort der Aufbewahrung zur Entnahme, Befüllung oder als Sammelbehälter aufgestellt sind oder verwendet werden und die zu diesen Zwecken an diesem Ort zeitweilig geöffnet werden,
  6. Ziffer 6
    „passive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die ständig dicht verschlossenen sind; das Rückstellen geöffneter und wieder verschlossener Gebinde in den Sicherheitsschrank gilt als passive Lagerung,
  7. Ziffer 7
    „bestimmungsgemäßer Betrieb“ ein Betriebsvorgang oder ein Zustand, für den das Lager und die zugehörigen Einrichtungen ausgelegt und geeignet sind und bei dem eine Funktionsfähigkeit der Bestandteile und Sicherheitseinrichtungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlfunktionen gegeben ist,
  8. Ziffer 8
    „Behälter“ Einrichtungen gemäß Ziffer 9 bis Ziffer 13, zur allseitigen sicheren Umschließung brennbarer Flüssigkeiten,
  9. Ziffer 9
    „Lagerbehälter“ ortsfeste Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort während ihres Betriebs nicht zu wechseln,
  10. Ziffer 10
    „unterirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt sind,
  11. Ziffer 11
    „oberirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt sind; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter),
  12. Ziffer 12
    „doppelwandige Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die allseits, jedoch mindestens bis zur Füllhöhe der aufbewahrten Flüssigkeit, mit einer doppelten Behälterwandung ausgestattet sind,
  13. Ziffer 13
    „ortsbewegliche Behälter“ Behälter, die dazu bestimmt sind, dass sie ihren Standort wechseln können und die nicht fest verbundener Bestandteil von Fahrzeugen sind,
  14. Ziffer 14
    „Rohrleitungen“ an Lagerbehälter angeschlossene Einrichtungen zur Befüllung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten oder zur Entnahme brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern; zu Rohrleitungen zählen auch Schläuche,
  15. Ziffer 15
    „unterirdische Rohrleitungen“ Rohrleitungen, die vollständig im Erdreich eingebettet, vollständig mit Erdreich bedeckt oder nicht einsehbar sind,
  16. Ziffer 16
    „Brandabschnitt“ ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände oder Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist,
  17. Ziffer 17
    „feuerbeständig“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten,
  18. Ziffer 18
    „feuerhemmend“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten,
  19. Ziffer 19
    „Sicherheitsschränke“ ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und dem Aufstellungsraum dienen,
  20. Ziffer 20
    „Lagerräume“ allseitig umschlossene, betretbare bzw. befahrbare Räume oder vergleichbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und angrenzenden Räumen oder dem Freien dienen,
  21. Ziffer 21
    „Lagergebäude“ ein der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienendes, für eine Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten vom Betriebsgrundstück oder von allgemeinen Verkehrsflächen aus zugängliches Bauwerk, das gegenüber angrenzenden Gebäudeteilen feuerbeständig abgeschlossen ist,
  22. Ziffer 22
    „Lagerbereich“ eine der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienende, nicht allseitig durch Wände umschlossene Fläche im Freien mit oder ohne Überdachung,
  23. Ziffer 23
    „Schutzstreifen““ einzuhaltende Abstände im Freien, die sowohl die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten vor Entzündung oder gefahrbringender Wärmeeinwirkung als auch benachbarte Anlagenteile oder anlagenfremde Objekte vor Brandeinwirkung schützen,
  24. Ziffer 24
    „Auffangwanne“ eine Einrichtung zur zeitweiligen Aufbewahrung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten,
  25. Ziffer 25
    „Leckanzeigesystem“ eine Einrichtung, die bei doppelwandigen Lagerbehältern oder doppelwandigen Rohrleitungen Undichtheiten einer Wandung selbsttätig anzeigt,
  26. Ziffer 26
    „Luftwechsel“ die rechnerische Anzahl des Austausches des Luftvolumens eines Lagerraums oder Sicherheitsschranks pro Stunde,
  27. Ziffer 27
    „Verkaufsräume“ Räume, die der Präsentation und dem Verkauf dienen,
  28. Ziffer 28
    „Vorratsräume“ Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und der Lagerung anderer Waren oder Gegenstände und nicht als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung –AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, dienen,
  29. Ziffer 29
    „Tankstellen“ ortsfeste Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Betreiben von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende Gasöle zu Abgabeeinrichtungen geleitet und von diesen in Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in ortsbewegliche Behälter gefüllt werden,
  30. Ziffer 30
    „öffentliche Tankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Fahrzeuge von Kunden erfolgt,
  31. Ziffer 31
    „Betriebstankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten ausschließlich an betriebseigene oder zur Auslieferung an Kunden vorgesehene Fahrzeuge erfolgt,
  32. Ziffer 32
    „Betriebszeiten“ die an öffentlichen Tankstellen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Kunden und die Belieferung und Befüllung der Lagerbehälter vorgesehenen Zeiten,
  33. Ziffer 33
    „Abgabeeinrichtungen“ Einrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge oder zur Abgabe von Gasölen zu Heizzwecken in ortsbewegliche Behälter,
  34. Ziffer 34
    „Zapfsäulen“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen mit Schutzgehäusen,
  35. Ziffer 35
    „Zapfgeräte“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern ohne Schutzgehäuse,
  36. Ziffer 36
    „Kleinzapfgeräte“ ortsfeste oder ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen für ortsbewegliche Behälter, deren Rauminhalt 100 l nicht überschreitet, und mit der Abgabeeinrichtung fest verbundene Förder- und Messeinrichtungen,
  37. Ziffer 37
    „Füllanschlüsse“ ortsfeste Anschlüsse von Lagerbehältern, an denen mittels Leitungen und lösbaren Verbindungen andere Behälter (auch als Bestandteil von Transportfahrzeugen) angeschlossen werden können, einschließlich zugehöriger Gaspendelanschlüsse,
  38. Ziffer 38
    „Füllstellen“ mit Lagerbehältern verbundene ortsfeste Einrichtungen, mit denen Lagerbehälter, ortsbewegliche Behälter oder Transportfahrzeuge befüllt oder entleert werden,
  39. Ziffer 39
    „Überfüllschutz“ eine Einrichtung oder Maßnahme, die verhindert, dass der zulässige Füllungsgrad eines Behälters überschritten wird,
  40. Ziffer 40
    „Überfüllsicherungen“ Einrichtungen zum Überfüllschutz, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen,
  41. Ziffer 41
    „Schnellschlusseinrichtungen“ Einrichtungen, die ein Absperren des Flüssigkeitsstroms auch bei Ausfall einer externen Energieversorgung bewirken,
  42. Ziffer 42
    „Betankungsfläche“ die die Zapfsäule oder die Füllstelle umgebende Fläche, auf der Betankungsvorgänge stattfinden,
  43. Ziffer 43
    „Wirkbereich“ jene Fläche, auf der bei der Abgabe oder bei der Befüllung von Behältern im Schadensfall brennbare Flüssigkeiten austreten können,
  44. Ziffer 44
    „technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb geringe, bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung und -überwachung nicht erkennbare Freisetzungen möglich sind,
  45. Ziffer 45
    „auf Dauer technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Freisetzungen zu erwarten sind,
  46. Ziffer 46
    „Untere Explosionsgrenze (UEG)“ der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und bzw. oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann,
  47. Ziffer 47
    „Ottokraftstoff“ ein flüssiges Mineralölprodukt, das zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündung dient,
  48. Ziffer 48
    „Gasöle“ flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° C und 400° C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen,
  49. Ziffer 49
    „Petroleum“ ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° C und 325° C,
  50. Ziffer 50
    „Explosionsschutzkonzept“ das dem gemäß Paragraph 5, der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegende Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen.

Schlagworte

Dichtheitsüberwachung, Fördereinrichtung

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P4/NOR40251102

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