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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 § 33

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Oberirdische Lagerung – Lagermengen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In einer Zeile nicht ausgenützte Lagermengen einer Gefahrenkategorie dürfen der Lagermenge einer anderen Gefahrenkategorie nicht zugeschlagen werden. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich aus der Summe
    1. Ziffer eins
      der in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen in der Tabelle nicht anderes vorsehen, und
    2. Ziffer 2
      der Anzahl der jeweiligen Lagerungsarten.

 

höchstzulässige Lagermenge in Liter

Lagerungsart

Gefahrenkategorie

 

1

2

3

4

je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden)

1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen

bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1

-

100

600

1 000

bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1

10

50

300

500

über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1

-

150

900

1 500

über 500 m2 Grundfläche

mit Gefahren-kategorie 1

15

75

450

750

2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, nicht anderes vorsieht

50

500

2 500

5 000

3. in nicht von der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, erfassten Fällen

ohne Gefahren-kategorie 1

-

50

300

mit Gefahren-kategorie 1

5

25

150

4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3,)

-

-

1 000

5. in Heizräumen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4,)

 

 

5 000

in Lagerräumen oder Lagergebäuden

6. in Lagerräumen

250

20 000

130 000

100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen

7. in Lagergebäuden

250

60 000

180 000

390 000

im Freien

8. in Lagerbereichen

250

130 000

260 000

520 000

9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage)

-

50

750

1 250

  1. Absatz eins aAbsatz eins, gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.
  2. Absatz 2Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bruchfest sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 2,5 l nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 10 l nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
  4. Absatz 4Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 25 l nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
  5. Absatz 5Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 5 l bruchfest sein;
    2. Ziffer 2
      bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, müssen Behälter bis zu einem Nenninhalt von 2,5 l in Laboratorien nicht bruchfest sein, sofern sichergestellt ist, dass die Behälter ausschließlich fachkundigen Personen zugänglich sind, und eine schriftliche Betriebsanweisung (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) am Ort der Lagerung vorhanden ist.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 3, darf der Nenninhalt von Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 25 l betragen, wenn dies zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten für das Betreiben von Kraftfahrzeugen dient.

Schlagworte

Arbeitsraum, Verkaufsraum

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40262352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/45/P33/NOR40262352

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