Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.03.2023
Außerkrafttretensdatum
30.06.2024
Abkürzung
VbF 2023
Index
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn
Text
Technische Ausführung – Sicherheitsschränke
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsSicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfenbei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oder 2 höchstens 100 l (Summe) betragen,
die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
(2)Absatz 2In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.
Schlagworte
Belüftung, Zuöffnung
Im RIS seit
15.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251110