– mit Ausnahme der § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 10 bis 12 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,– mit Ausnahme der Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 sowie der Paragraphen 10 bis 12 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,