Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Basismaßnahmenverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.03.2022

Außerkrafttretensdatum

24.03.2022

Abkürzung

COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
    2. Ziffer 2
      Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Ziffer 3, erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    6. Ziffer 6
      – mit Ausnahme der Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 sowie der Paragraphen 10 bis 12 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  2. Absatz 2Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  3. Absatz 3Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
    1. Ziffer eins
      während der Konsumation von Speisen und Getränken;
    2. Ziffer 2
      für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
    4. Ziffer 4
      für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
    5. Ziffer 5
      wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
    6. Ziffer 6
      während der Sportausübung;
    7. Ziffer 7
      in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
    8. Ziffer 8
      für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
  4. Absatz 4Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  5. Absatz 5Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
  6. Absatz 6Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
    2. Ziffer 2
      Personen, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 verfügen und
      1. Litera a
        schwanger sind oder
      2. Litera b
        nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
      und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.

Schlagworte

Tagesvater, Mundbereich

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40242824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/86/P9/NOR40242824

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