(5)Absatz 5Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind sie nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu reihen, wobei der zuerst eingelangte, ausreichend unterstützte Wahlvorschlag an die erste Stelle zu reihen ist, und spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern kundzumachen. Liegt nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, sind die Wahlwerber für gewählt zu erklären und ihre Wahl kundzumachen.