Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
16.04.2022
Außerkrafttretensdatum
30.04.2023
Abkürzung
2. COVID-19-BMV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zusammenkünfte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsBei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Schlagworte
Konzertarena
Im RIS seit
15.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011886
Dokumentnummer
NOR40243817