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2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

05.03.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

2. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

NPO-Lockdown-Zuschuss für von den COVID-19-SchuMaV und der COVID-19-NotMV besonders betroffene Rechtsträger

§ 7a.
  1. (1) Zusätzlich zu einem Zuschuss nach § 7 wird unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 ein NPO-Lockdown-Zuschuss gewährt.
  2. (2) Die förderwerbende Organisation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.
      die förderwerbende Organisation ist ein Verein und für einen sonstigen Zuschuss nach § 7 antragsberechtigt;
    2. 2.
      die förderwerbende Organisation ist
      1. a.
        im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 463/2020, direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil-und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
      2. b.
        ab dem Inkrafttreten und für die Dauer der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020, direkt von den mit der COVID-19-NotMV in § 4 Abs. 3 (Seil-und Zahnradbahnen), § 5 Abs. 1 Z 1 (Einzelhandel), § 5 Abs. 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten), § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 (Veranstaltungsverbot) und § 13 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
      3. c.
        im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 544/2020 direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil-und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen) und Abs. 3 (Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
      4. d.
        im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020, direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV in § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen), und Abs. 3 (Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
      5. e.
        ab dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, bis zum 31. Dezember 2020 direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV in § 5 Abs. 1 Z 1 (Einzelhandel), § 5 Abs. 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten), § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 (Veranstaltungsverbot) und § 13 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche
      tätig.
    Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  3. (3) Zur Berechnung des NPO-Lockdown-Zuschusses sind die um Spenden und Förderungen der öffentlichen Hand sowie um diejenigen Einnahmen, für die ein Umsatzersatz gemäß den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020, BGBl. II Nr. 503/2020 (VO Lockdown-Umsatzersatz) und BGBl. II Nr. 567/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 608/2020 (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) (zusammengefasst „VO Lockdown-Umsatzersatz“) gewährt wurde, gekürzten Einnahmen des vierten Quartals 2019 heranzuziehen. Dieser Betrag ist durch 92 zu dividieren und mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die ein Umsatzersatz gemäß der jeweils anzuwendenden VO Lockdown-Umsatzersatz zusteht bzw. gewährt wurde. Als NPO-Lockdown-Zuschuss gebührt die gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz branchenspezifische Ersatzrate der so ermittelten Bemessungsgrundlage.
  4. (4) Der NPO-Lockdown-Zuschuss ersetzt für den gemäß Abs. 3 betroffenen Zeitraum anteilsmäßig den errechneten sonstigen Zuschuss nach § 7 für den Berechnungszeitraum. Die Summe aus Umsatzersatz und errechnetem Zuschuss nach § 7 und § 7a darf nicht geringer sein als der für diesen Zeitraum berechnete Zuschuss nach § 7.
  5. (5) Die Gewährung eines sonstigen Zuschusses nach § 7 ist keine Voraussetzung für die Gewährung des NPO-Lockdown-Zuschusses.
  6. (6) Der NPO-Lockdown-Zuschuss ist mit 800 000 Euro abzüglich eines bereits gewährten Umsatzersatzes gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz begrenzt und steuerlich wie der Lockdown-Umsatzersatz zu behandeln, soweit er auf einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb entfällt.

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231665

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