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2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.03.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

2. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 anfallen, zu ermitteln. Abweichend davon sind Kosten nach Absatz 2, Ziffer 11, förderbar, wenn sie vor dem 3. November 2020 entstanden sind. Kosten nach Absatz 2, Ziffer 5, sind jedenfalls förderbar.
  2. Absatz 2Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:
    1. Ziffer eins
      für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
    2. Ziffer 2
      betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
    3. Ziffer 3
      Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Oktober 2020 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
    4. Ziffer 4
      nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
    5. Ziffer 5
      Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß Paragraph 17, Absatz eins ;,
    6. Ziffer 6
      betriebsnotwendige Lizenzkosten;
    7. Ziffer 7
      Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
    8. Ziffer 8
      Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
    9. Ziffer 9
      Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
    10. Ziffer 10
      nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
    11. Ziffer 11
      nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte.
  3. Absatz 3Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten gemäß Absatz 2, kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Absatz 2, erfasste weitere Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen des Jahres 2019. Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Bei Neugründungen oder Umgründungen und anderen Strukturänderungen gemäß Paragraph 9, können für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 herangezogen bzw. hochgerechnet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 90 000 Euro begrenzt.
  4. Absatz 4Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach Paragraph 21, Absatz eins, Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
  6. Absatz 6Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß Paragraph 203, Absatz 3, 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.
  7. Absatz 7Im Falle der Anwendbarkeit der Paragraphen 7 a,, 7b oder 7c ist der Zuschuss nach Paragraph 7, auf Basis der jeweils aliquotierten Werte zu berechnen.

Schlagworte

Abwasserentsorgung, Anschaffungskosten

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231664

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/99/P7/NOR40231664

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