Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie § 3

Kurztitel

Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElAbgG-UmsetzungsV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Weitere Befreiungsvoraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSoll die mittels der Photovoltaikanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist unbeschadet von Messeinrichtungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, des ElWOG 2010 sicherzustellen, dass von der Befreiung nur die einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft jährlich bilanziell zuzuordnende Menge erfasst wird.
  2. Absatz 2Die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage, für die eine Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen werden soll, ist dem Finanzamt (Paragraph 5, Absatz 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen für eine bereits bestehende Anlage eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll.
  3. Absatz 3Erzeugergemeinschaften haben dem in Absatz 2, genannten Finanzamt zudem Folgendes bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      eine Ansprechperson;
    2. Ziffer 2
      nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (Paragraph 4, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift);
    4. Ziffer 4
      Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.
    Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten gegenüber der Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (Paragraph 81, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), der auch als Zustellungsbevollmächtigter für die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder in Sachen der Erzeugergemeinschaft gilt und für die Erzeugergemeinschaft die Jahresabgabenerklärung nach Paragraph 4, Absatz 2, abgibt.
  4. Absatz 4Die Befreiung kann auch für elektrische Energie in Anspruch genommen werden,
    1. Ziffer eins
      die vorerst gespeichert bzw. innerhalb einer Erzeugergemeinschaft gespeichert und erst später verbraucht wird oder
    2. Ziffer 2
      die vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.
  5. Absatz 5Die Befreiung gilt nicht für Mengen an elektrischer Energie, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden oder nicht einem Mitglied einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zugeordnet werden können.
  6. Absatz 6Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7. 2020 S. 3 (AGVO), können die Befreiung nicht in Anspruch nehmen.
  7. Absatz 7Unternehmen haben in der Anzeige nach Absatz 2, das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 6, zu bestätigen und auf Anforderung des im Absatz 2, genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung zehn Jahre aufzubewahren.
  8. Absatz 8Sobald der Gesamtbetrag der von einem Unternehmen nach Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Steuervorteile den Höchstbetrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das im Absatz 2, genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO sicher.

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40231378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/82/P3/NOR40231378

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