Verkehrsmittel
§ 3.
(1) Bei der Benützung von
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1. | Taxis und taxiähnlichen Betrieben, |
2. | Seil- und Zahnradbahnen, |
3. | Massenbeförderungsmitteln |
und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. |
(2) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
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1. | Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. |
2. | Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. |