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COVID-19-Einreiseverordnung 2021 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

21.11.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    2. Ziffer 2
      Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    3. Ziffer 3
      Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    4. Ziffer 4
      Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
    6. Ziffer 6
      Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    7. Ziffer 7
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    8. Ziffer 8
      Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    9. Ziffer 9
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
    10. Ziffer 10
      Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
    11. Ziffer 11
      Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
    12. Ziffer 12
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    13. Ziffer 13
      humanitäre Einsatzkräfte,
    14. Ziffer 14
      eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 8,,
    15. Ziffer 15
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    16. Ziffer 16
      Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
    17. Ziffer 17
      Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 17 haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
  3. Absatz 3Die Quarantänepflicht gemäß Absatz 2, gilt nicht bei der Einreise
    1. Ziffer eins
      zu beruflichen Zwecken
      1. Litera a
        zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes oder
      2. Litera b
        im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
    2. Ziffer 2
      von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 13 bis 16.

Schlagworte

Virusvariantenstaat

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235336

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