(2)Absatz 2Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist. bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung Paragraph 7, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist.