(3)Absatz 3Für die Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.Für die Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten gilt Paragraph 8, Absatz 6, sinngemäß.