Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Öffnungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 214/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.06.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Öffentliche Orte

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBeim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Absatz 2Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 3Für die Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten gilt Paragraph 8, Absatz 6, sinngemäß.

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234778

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