Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Öffnungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 214/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.05.2021

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Öffentliche Orte

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBeim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. Absatz 2Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 3Für die Sportausübung an öffentlichen Orten gilt Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sinngemäß.

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233636

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