Bundesrecht konsolidiert

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1. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck West 2021 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Fischamend-Bruck West 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.03.2021

Außerkrafttretensdatum

15.07.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 24,72 bis km 34,61 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 34,68 bis km 24,87.

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011499

Dokumentnummer

NOR40231827

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