Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Außerkrafttretensdatum

19.03.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. Ziffer eins
    die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. Ziffer 3
    die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
  4. Ziffer 4
    die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
  5. Ziffer 5
    wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Im RIS seit

18.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2020

Gesetzesnummer

20011078

Dokumentnummer

NOR40221332

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/98/P2/NOR40221332

Navigation im Suchergebnis