Bundesrecht konsolidiert

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Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 96/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsParagraph eins, gilt nicht für folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
    3. 3
      Drogerien und Drogeriemärkte
    4. Ziffer 4
      Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
    6. Ziffer 6
      Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
    7. Ziffer 7
      veterinärmedizinische Dienstleistungen
    8. Ziffer 8
      Verkauf von Tierfutter
    9. Ziffer 9
      Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
    10. Ziffer 10
      Notfall-Dienstleistungen
    11. Ziffer 11
      Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
    12. Ziffer 12
      Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
    13. Ziffer 13
      Banken
    14. Ziffer 14
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 2, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 2, erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
    15. Ziffer 15
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
    16. Ziffer 16
      Lieferdienste
    17. Ziffer 17
      Öffentlicher Verkehr
    18. Ziffer 18
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
    19. Ziffer 19
      Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
    20. Ziffer 20
      Abfallentsorgungsbetriebe
    21. Ziffer 21
      KFZ- und Fahrradwerkstätten
    22. Ziffer 22
      Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
    23. Ziffer 23
      Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen
    24. Ziffer 24
      Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Die Ausnahmen nach Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8, 9, 11, 22 und 23 sowie Absatz 4, gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Ausnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Paragraph eins, gilt unbeschadet Absatz eins, nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
    2. Ziffer 2
      ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
  6. Absatz 6Absatz 4, gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 5, der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
  7. Absatz 7In den Bereichen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 gelten
    1. Ziffer eins
      abweichend von Absatz 5, Ziffer eins, die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und
    2. Ziffer 2
      Absatz 5, Ziffer 2 und 3 nicht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/2020

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40222771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/96/P2/NOR40222771

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