Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallverzeichnisverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.10.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Allgemeine Ausstufung
§ 6.Paragraph 6,
Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (§ 7 AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig. Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (Paragraph 7, AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Tagesanfallsmenge
Im RIS seit
05.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20011285
Dokumentnummer
NOR40226661