(2)Absatz 2Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Verwendung des Formblattes des Anhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises angezeigt wird, ausgenommen für Anzeigen betreffend Aushubmaterial, das vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wurde. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums angezeigt wird. Sind zur Nachvollziehbarkeit weitere Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vorzunehmen.Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Verwendung des Formblattes des Anhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises angezeigt wird, ausgenommen für Anzeigen betreffend Aushubmaterial, das vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wurde. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums angezeigt wird. Sind zur Nachvollziehbarkeit weitere Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vorzunehmen.