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Abfallverzeichnisverordnung 2020 Anl. 2

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 2

Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis

römisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen; bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können zutreffendenfalls die im Anhang 4 Teil B angeführten Anmerkungen angewendet werden. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die Prozessbeschreibung einschließlich der Input- und Output Materialien des Prozesses, das Probenahmeprotokoll, der Analysenbericht oder die sachverständige Beurteilung sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten. Bei Spiegeleinträgen gemäß Anhang 1 ist für die Zuordnung zu einer Abfallart immer eine Bewertung aller gefahrenrelevanter Eigenschaften gemäß Anhang 4 vorzunehmen. Kann das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden, ist der Abfall im Sinne des Vorsorgeprinzips einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen.

Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

Bei Durchführung einer Prüfung sind, sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgegeben ist, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.5.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung oder andere international anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien anzuwenden.

römisch II. Besondere Zuordnungskriterien 1. Metalle

1.1. Metalllegierungen

Die im Anhang 3 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Unter „massiver Form“ wird eine Partikelgröße von über 1 mm in zumindest einer Dimension verstanden. Für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt) gelten jedoch – sofern zutreffend – die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 sowie die unter HP 15 spezifizierten gefahrenrelevanten Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H205 oder EUH044.

Metalllegierungen, die als gefährliche Abfälle anfallen (zB Quecksilberlegierungen wie Amalgame), sind im Anhang 1 eigens angeführt und mit einem „g“ (gefährlich) oder „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen.

1.2. Metallspäne und –schrotte

Wenn die mit Kühlschmiermitteln verunreinigten Metallspäne oder Metallschrotte in massiver Form mittels Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik, wie ausreichend langes Abtropfen, Sedimentieren, Zentrifugieren, Pressen oder gegebenenfalls einer Behandlung im Spänewäscher, vorbehandelt wurden und nur noch geringfügige Anhaftungen aufweisen, die nicht weiter abtropfen können („Tropffreiheit“), ist von einer nicht gefährlichen Abfallart auszugehen.

2. Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle

Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle sind der Abfallart SN 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“zuzuordnen, sofern dafür nicht eine andere, spezifischere Abfallart zur Anwendung kommt (zB Abfallart SN 54912 „Bitumen, Asphalt“ SN 31427 „Betonabbruch“, SN 31407 „Keramik“). Gefährlich kontaminierte mineralische Bau- oder Abbruchabfälle (zB aus der Altlastensanierung) sind der Abfallart SN 31409 77 zuzuordnen, sofern eine spezifischere Abfallart den Abfall nicht besser beschreibt. Die Abfallart SN 31409 ist auch zu verwenden für gering mit nicht gefährlichen Mineralfasern verunreinigte mineralische Baurestmassen unter Berücksichtigung der Trennpflicht gem. Paragraph 6, Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, idgF.

Die mineralische Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen ist der Abfallart SN 31409 23 zuzuordnen; wird eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt, hat eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31409 77 g zu erfolgen.

Die Abfallart SN 31427 „Betonabbruch“ ist auch für Betonabfälle aus der Produktion zu verwenden.

3. Holzabfälle

Bau- und Abbruchholz ist der Abfallart SN 17202 „Bau- und Abbruchholz“ mit der erforderlichen Spezifizierung zuzuordnen, sofern es sich nicht um mit Teeröl oder mit nicht fixierten Salzen imprägnierte Holzabfälle (SN 17209 g oder SN 17208 g) oder gefährlich kontaminierte Holzabfälle aufgrund eines Schadensfalls handelt. Brandholz aus der Verbrennung von gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17213 g „Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien“ zuzuordnen, Brandholz aus der Verbrennung von nicht gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17202 zuzuordnen.

Aus der Quellensortierung (zB bei Altstoffsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für ein Recycling geeignet sind, sind der Abfallart SN 17201 04 oder SN 17202 04 zuzuordnen.

Holzabfälle, die mit gefährlichen organischen Chemikalien wie Mineralölen (zB Werkstättenböden), nicht ausgehärteten Lacken (zB Produktionsausschuss), Lösemittel oder POP verunreinigt oder imprägniert sind, sind der gefährlichen Abfallart SN 17213 g zuzuordnen; ausgenommen sind nicht verunreinigte, lackierte oder organisch beschichtete Hölzer, wie zB Möbelholz oder Fensterholz.

4. Arzneimittel

Zytostatica, Zytotoxica sowie gemischte, nicht von geschultem Personal im Hinblick auf Zytostatica bzw. Zytotoxica sortierte Arzneimittel, sind der gefährlichen Abfallart SN 53510 g „Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel“ zuzuordnen.

5. Bitumen, Asphalt

PAK-haltiger Asphalt ist der Abfallart SN 54912 77 g „Bitumen, Asphalt“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt im Asphalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.

Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beides „PAK-frei“) sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 18705 „Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier“ zuzuordnen. PAK-haltige Pappe und PAK-haltiges Papier (Dachpappe, Teerpappe) sind der Abfallart SN 54913 g „Teerrückstände“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.

6. Halogenhaltige Abfälle

Als „halogenfrei“ gelten Mineralöl- und organische Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masseprozent. Als „halogenhaltig“ gelten Mineralöl- und Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt > 1 Masseprozent. Diese Abfälle sind den jeweils zutreffenden gefährlichen Abfallarten der SN-Gruppen 54 oder 55 zuzuordnen.

7. Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln

Farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle dürfen nur dann der nicht gefährlichen Abfallart SN 55510 „sonstige farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle“ zugeordnet werden, wenn die Gehalte an Schwermetallen, Lösemitteln, POP-, PAK- und bioziden Wirkstoffen unter dem eine gefahrenrelevante Eigenschaft auslösenden Grenzwert liegen.

8. Kunststoffe

Kunststoffabfälle, die mit ozonschichtschädigenden FCKW oder HFCKW geschäumt wurden und die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 ozonschichtschädigend erfüllen, sind der entsprechenden gefährlichen Abfallart für Kunststoffabfälle der SN-Gruppe 57 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.

Kunststoffabfälle, die POP in Konzentrationen enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 erfüllt ist, sind der entsprechenden Abfallart mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.

Weich-PVC-Abfälle, die Weichmacher mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB Phthalate wie DEHP) enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 57116 „PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis“ mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Auch Weich-PVC-Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken sind – sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann – dieser gefährlichen Abfallart zuzuordnen.

Ausgehärtete, glasfaserverstärkte Kunststoffabfälle (keine Stäube) sind der Abfallart SN 57129 „sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle“ zuzuordnen. Ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57133 „Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet“, nicht ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57204 g „Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet“ zuzuordnen.

9. Shredderfraktionen

Wenn Elektroaltgeräte oder Altfahrzeuge nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet wurden, besteht die Regelvermutung, dass die aus dem Shredderprozess resultierenden Fraktionen (SN 57801 „Shredderleichtfraktion metallarm“, SN 57803 „Shredderleichtfraktion metallreich“ und SN 57804 „Shredderschwerfraktion“) die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht erfüllen und der Gehalt an relevanten bromierten Flammhemmern unter den Grenzwerten für die Einstufung als gefährlicher Abfall liegt.

Im Fall einer Kontamination der Shredderfraktionen ist die gefährliche Abfallart SN 57805 g „gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen“ zuzuordnen.

10. Abfälle von Explosivstoffen

Nicht ausgelöste Airbags, Airbag-Module und Gurtstraffer sind der Abfallart SN 59101 gn „pyrotechnische Abfälle“ zuzuordnen.

11. Schlämme aus der Abwasserreinigung

a) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser, die der 1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 945 zuzuordnen; sofern diese Schlämme für die Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. römisch II Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.

b) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN Gruppe 948 zuzuordnen.

Der Schlamm ist auf etwaige Gehalte an gefährlichen Stoffen zu bewerten. Für Schlamm aus der Abwasserbehandlung, der aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigung stammt, gilt die Regelvermutung, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt.

c) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94802 „Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen. Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94803 „Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen.

d) Sonstige nicht gefährliche stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert), soweit nicht in anderen Positionen enthalten, sind der Abfallart SN 94804 „Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe“ zuzuordnen. Sofern diese Schlämme zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.

Liegt der Verdacht einer Kontamination der unter a bis d genannten Schlämme mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen, zB durch eine Schädigung der biologischen Reinigungsstufe in der Kläranlage, vor, so sind die Schlämme der jeweils zutreffenden Abfallart der SN-Gruppe 948 zuzuordnen.

Für unter a bis d genannte nicht gefährliche kalkstabilisierte Schlämme besteht die Regelvermutung, dass trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid aufgrund der raschen Carbonatisierung, der Abfall keine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3 und HP 14 ökotoxisch aufweist.

12. Aushubmaterial

Die Zuordnung von Aushubmaterial hat nach den folgenden Vorgaben je nach Art, Herkunft und Qualität zu erfolgen. Kann ein Aushubmaterial keiner der hier beschriebenen Abfallarten zugeordnet werden, ist es jener Abfallart zuzuordnen, die das Material in seiner Gesamtheit am besten beschreibt (zB SN 31409 (Bauschutt) SN 31218 oder 31220 (Schlacken)).

Unter Aushubmaterialien fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan.

12.1. Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial

Die hier zusammengefassten Abfallarten sind ausschließlich für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial sowie für daraus (zB durch Siebung) gewonnene Bodenbestandteile (ausgenommen Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan) zu verwenden.

SN

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

31411

30

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A1 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

31

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

32

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2-G zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

29

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das

1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden kann oder

2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins oder römisch II) und 2 DVO 2008 einhält oder

3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann; sowie Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

45

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß Kleinmengenregelung

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung oder Paragraph 13, DVO 2008 zur Deponierung

12.2. Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Folgende Abfallarten des Anhangs 1 sind für Recycling-Baustoffe, die gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans aus Aushubmaterialien hergestellt wurden, zu verwenden:

SN

Sp

Bezeichnung

31501

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31502

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31503

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31504

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31505

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

12.3. Sonstiges, nicht gefährliches Aushubmaterial

Für sonstiges, nicht gefährliches Aushubmaterial (insbesondere technisches Schüttmaterial, nicht gefährlich verunreinigtes Aushubmaterial sowie Fraktionen aus der Behandlung verunreinigter Aushubmaterialien) sind die folgenden Abfallarten des Anhangs 1 zu verwenden:

SN

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

31411

38

Aushubmaterial

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

31411

39

Aushubmaterial

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile die
1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden können oder
2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins oder römisch II) und 2 DVO 2008 einhalten oder
3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden können

31411

34

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

31411

35

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

31411

33

Aushubmaterial

Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität

Aushubmaterial, das

1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 DVO 2008 einhält oder

2. auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann

31425

 

verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität

 

verunreinigtes Aushubmaterial, das

1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 einhält oder

2. auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann

31423

36

ölverunreinigtes Aushubmaterial

ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann.

31424

37

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

nicht gefährliches sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann.

Ölverunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31423 36, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen; sonstig verunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 37, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen.

Stehen für konkrete Aushubmaterialien spezifischere Abfallarten zur Verfügung zB Abfallart SN 31428 „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 91502 „Bankettschälgut von Straßen“, SN 31625 „Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub“ oder SN 31426 „Dach- und Pflanzensubstrate“, dann sind diese Abfallarten zu verwenden.

Fraktionen aus der Behandlung von verunreinigtem, nicht gefährlichem Aushubmaterial sind gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für eine Verwertung nach erfolgter analytischer Untersuchung den jeweils zutreffenden Abfallarten SN 31411 38 (Qualitätsklasse A2), SN 31411 39 (Qualitätsklasse BA oder Bodenaushubdeponiequalität) oder SN 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität) zuzuordnen.

Für Fraktionen aus der Behandlung von nicht gefährlich verunreinigtem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig.

12.4. Zuordnung spezieller Aushubmaterialien

Für die Zuordnung von Gleisaushubmaterial – ausgenommen Untergrundmaterial (vertikale Einteilung 3 (VE 3) gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) – gilt:

  1. Ziffer eins
    Die Zuordnung von Gleisaushubmaterial (insbesondere zu den Abfallarten SN 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität), SN 31425 (verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität)) hat auf Basis einer analytischen Untersuchung gemäß DVO 2008 zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Gleisaushubmaterial aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (horizontale Einteilung 1 (HE 1) gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann abweichend zu Ziffer eins, auch ohne analytische Untersuchung der Abfallart SN 31411 33 zugeordnet werden, wenn eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt, dass keine Verunreinigung vorliegt oder zu erwarten ist.
  3. Ziffer 3
    Gleisaushubmaterial, das gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf, ist der Abfallart SN 31411 39 (sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität) zuzuordnen.
  4. Ziffer 4
    Bei Gleisaushubmaterial mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent Gleisschotter (Korngröße größer 38 mm) ist die Abfallart SN 31467 „Gleisschottermaterial“, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zu verwenden.

Die Zuordnung von Gleisaushubmaterial (ausgenommen Untergrundmaterial VE 3 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.

Bankettschälgut aus der Bewirtschaftung von Straßen ist der Abfallart SN 91502, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zuzuordnen. Bankettschälgut, welches gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan für Maßnahmen zur Bodenrekultivierung geeignet ist, ist der Abfallart SN 91502 60 zuzuordnen. Die Zuordnung von Bankettschälgut von Straßen zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.

12.5. Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gemäß Paragraph 4, als gefährlicher Abfall gilt, ist je nach Art der Verunreinigung und der Herkunft einer entsprechenden gefährlichen Abfallart des Anhangs 1 zuzuordnen. Dabei kommen insbesondere die Abfallarten SN 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31429 g „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31441 g „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“ oder SN 54504 g „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial“ in Betracht. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ zuzuordnen.

Kann auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass trotz entsprechender Vermutung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, so kann – nach einer erfolgten Ausstufung – eine Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart erfolgen. Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 30 bis 32 ist dabei nicht zulässig.

Asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten mit mehr als 0,1 Masse% Asbest sind der Abfallart SN 31436 gn zuzuordnen.

12.6. Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien

Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien sind folgenden Abfallarten – je nach Art der Behandlung – zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

31482

 

g

Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung

 

 

31483

 

 

Bodenbestandteile aus der thermischen Bodenbehandlung

 

keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung

31484

 

g

Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung

 

 

Kann für Fraktionen aus einer konkreten Abfallbehandlung auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, sind diese nach einem Ausstufungsverfahren der nicht gefährlichen Abfallart SN 31482 88 oder SN 31484 88 zuzuordnen. Im Einzelfall können im Rahmen des Ausstufungsverfahrens mit entsprechender Begründung und bei entsprechender Qualität solcher Fraktionen auch andere Abfallarten, wie zB die Abfallarten SN 31500 bis SN 31504 zutreffen. Für Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig.

12.7. Parameter, Grenzwerte und Kennwerte für die Zuordnung zu den einzelnen Qualitätsklassen von Aushubmaterial der Abfallarten der SN 31411 29 bis 32 Für die grundlegende Charakterisierung und Zuordnung von Aushubmaterialien gelten die ergänzenden Vorgaben des Kapitels „Aushubmaterialien“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Erstanalyse Boden – Gesamtgehalte

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 30

(Qualitäts-klasse A1)

SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G)

SN 31411 31

(Qualitäts-klasse A2)

SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA)

Arsen (als As)

201

30

30

50/2001,2

Blei (als Pb)

1001

100

150

150/5002

Cadmium (als Cd)

0,5,1,3

1,1

1,1

2/41,2

Chrom gesamt (als Cr)

901

90

90

300/5001,2

Cobalt (als Co)

50

30

50

501

Kupfer (als Cu)

601

60

90

100/5001,2

Nickel (als Ni)

601

55

60

100/5001,2

Quecksilber (als Hg)

0,51

0,7

0,7

1/21,2

Zink (als Zn)

1501

300

450

500/1.0001,2

BTEX4

0,5

1

1

1

KW-Index

50/100/2005,6

207

50/100/2005

50/100/2005,6

PAK (16 Ver-bindungen)

2

2

4

4

PAK (Benz[a]pyren)

0,2

0,2

0,2

0,4

PCB (7 Ver-bindungen)4

0,1

0,1

0,1

1

TOC (als C)

8

5.0007

10.0008

10.0006,8

Erstanalyse Boden – Gehalte im Eluat

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 30

(Qualitätsklasse A1)

SN 31411 32 (Qualitäts-klasse A2-G)

SN 31411 31

(Qualitätsklasse A2)

SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA)

pH-Wert1

2

6,5–9,5

Kennwert: 4,5–9,52

Kennwert: 4,5–9,52

elektrische Leitfähig- keit1 [mS/m]

50

50

50

150

Abdampfrückstand

3

5.000

3

3

Aluminium (als Al)

3

3

3

3

Antimon (als Sb)

3

0,06

3

3

Arsen (als As)

0,3

0,1

0,3

0,5

Barium (als Ba)

10

5

10

10

Blei (als Pb)

0,3

0,1

0,3

0,5

Cadmium (als Cd)

0,03

0,03

0,03

0,05

Chrom gesamt (als Cr)

0,3

0,3

0,3

0,5

Cobalt (als Co)

1

0,1

1

1

Eisen (als Fe)

3

3

3

3

Kupfer (als Cu)

0,6

0,6

0,6

2

Molybdän (als mo)

0,5

0,35

0,5

0,5

Nickel (als Ni)

0,4

0,2

0,4

0,4

Quecksilber (als Hg)

0,01

0,01

0,01

0,01

Selen (als Se)

0,1

0,1

0,1

0,1

Silber (als Ag)

0,2

0,2

0,2

0,2

Zink (als Zn)

4

4

4

4

Zinn (als Sn)

2

0,5

2

2

Ammonium (als N)

8

3,54

8

85

Cyanide – leicht freisetzbar (als CN)

0,2

0,1

0,2

0,2

Fluorid (als F)

20

15

20

20

Nitrat (als N)

100

70

100

100

Nitrit (als N)

2

0,54

2

25

Phosphat (als P)

5

14

5

5

Sulfat (als SO4)

2.500

1.500

2.500

2.5006

AOX als (Cl)

0,37

0,37

0,37

0,37

KW-Index

5

1

5

5

Phenolindex

3

0,05

3

3

anionenaktive Tenside (als mBAS)8

1

1

1

1

TOC (als C)

3

100

1009

1009

Ergänzung für Qualitätsklasse A2-G (Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser) – Gehalte im Eluat

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G)

Beryllium (als Be)

0,05

Bor (als B)

5

Mangan (als Mn)

0,5

Thallium (als Tl)

0,1

Vanadium (als römisch fünf)

0,5

Chrom römisch VI (als Cr)

0,2

Chlorid (als Cl)

1.000

Cyanide gesamt (als CN)

0,1

13. Rückstände aus dem Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen 13.1. Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen und Bettaschen aus der Wirbelschichtfeuerung

Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl römisch II 2002/389, in der jeweils geltenden Fassung, einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden und Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung sind der Abfallart SN 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte) erfüllt werden. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

Falls die Abfälle gefahrenrelevante Eigenschaften (zB höhere Gehalte an Schwermetallen, PAK oder POP) aufweisen, ist die gefährliche Abfallart SN 31308 g „Schlacke und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen“ oder die gefährliche Abfallart SN 31309 g „Flugaschen und –stäube aus Abfallverbrennungsanlagen“ zu verwenden.

13.2. Kohlenasche

Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 AVV einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, sind der Abfallart SN 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt werden.

13.3. Holzasche

Für die Zuordnung von Rückständen aus Holzvergasungsanlagen, die Biomasse und keine Abfälle einsetzen, ist die SN 31306 „Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)“ zu verwenden.

14. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein, tropffrei) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

14.1. Verpackungen mit gefährlichen Restinhalten

Nicht ordnungsgemäß entleerte Gebinde von gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, als gefährlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Mischungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Abfälle von gefassten Gasen sind der relevanten Abfallart der SN-Gruppe 598 zuzuordnen.

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

17213

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt

 

auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz

17214

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt

 

 

18714

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

 

 

18715

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

 

 

31468

77

g

Weißglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

31469

77

g

Buntglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

35106

 

g

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

 

 

35327

 

g

NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

 

 

54929

 

g

gebrauchte Ölgebinde

 

 

57127

 

g

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

 

 

58203

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

 

 

58204

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

 

 

59803

 

g

Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten

 

ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die nur mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ gekennzeichnet sind; diese sind der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen

59804

 

g

Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend

91201

77

g

Gemische von Verpackungsmaterialien

gefährlich kontaminiert

SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen

14.2. Gefährliche restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß CLP-Verordnung entweder mit dem Symbol “explodierende Bombe“, dem Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ oder mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Dies gilt auch für die mit den jeweiligen Piktogrammen nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L. 196 vom 16.8.1967 S. 1, gekennzeichneten, restentleerten Gebinde.

Piktogramme gemäß CLP-Verordnung:

Piktogramme gemäß Richtlinie 67/548/EWG

Spraydosen, die Reste entzündlicher Treibmittel enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 59803 g „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ zuzuordnen. Druckgasbehälter mit entzündlichen Treibmitteln weisen eine Kennzeichnung mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ auf. Nur diese sind, sofern es sich um entleerte, nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen handelt, der nicht gefährlichen Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen.

15. Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder besteht die begründete Annahme, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft und es existiert keine zutreffende, gefährliche Abfallart, so ist die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

16. Verfestigte, immobilisierte oder stabilisierte Abfälle

Ein verfestigter, immobilisierter oder stabilisierter Abfall ist der ursprünglichen Abfallart mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zuzuordnen; ausgenommen davon sind zementverfestigte Asbestabfälle, welche der Abfallart SN 31412 gn „Asbestzement“ ohne Spezifizierung zuzuordnen sind.

Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend immobilisiert oder stabilisiert werden, mit der Abfallart des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Filterstäube der Abfallart SN 31217 g und FE-metallhaltige Stäube der Abfallart SN 31223 g gemeinsam stabilisiert, so wird die Mischung, abhängig vom Verhältnis von NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden gefährlichen Abfallarten mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zugeordnet.

Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet.

17. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (inklusive Rückbaumaßnahmen): Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

18. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle

Es ist zwischen Mineralfaserabfällen und Mineralwolleabfällen zu unterscheiden.

18.1. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und künstliche Mineralfaserabfälle unbekannter Herkunft (hinsichtlich der Herstellung) sind der Abfallart SN 31437 41 gn „Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „Künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen, sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann.

Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31437 42 gn, 43 gn, 44 gn) zugeordnet werden können und gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31437 41 gn zuzuordnen.

Bestimmte Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und jene Mineralwolleabfälle unbekannter Herkunft (zB aus Abbruchtätigkeiten) sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

31437

42

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Steinwolle

31437

43

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Glaswolle

31437

44

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

Die in diesem Punkt angeführten Abfallarten sind auch zu verwenden für gering mit Baurestmassen verunreinigte, gefährliche künstliche Mineralfaser- oder Mineralwolleabfälle.

18.2. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Künstliche Mineralfaserabfälle, die nachweislich keine gefahrenrelevanten Fasereigenschaften aufweisen, sind der Abfallart SN 31416 41 „Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen.

Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31416 42,43,44) zugeordnet werden können und keine gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31416 41 zuzuordnen.

Abfälle von künstlichen Mineralfasern und Mineralwollen, die mit einem Gütesiegel wie dem „RAL-Gütesiegel“ der Gütegemeinschaft Mineralwolle oder dem EUCEB-Zeichen (European Certification Board for Mineral Wool Products) gekennzeichnet sind, sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 31416 mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung zuzuordnen.

Bestimmte Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

31416

42

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Steinwolle

31416

43

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Glaswolle

31416

44

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

Der analytische Nachweis des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 7 karzinogen ist durch eine Untersuchung der Mineralfasern mittels Bestimmung des längengewichteten mittleren geometrischen Faserdurchmessers, abzüglich des zweifachen geometrischen Standardfehlers (LWGMD-2SE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L. 220 vom 24.08.2009 S. 1, und Einstufung der Fasern gemäß CLP-Verordnung zu erbringen. Bei Mineralwolleabfällen, bei denen der Hersteller bekannt ist und es sich um keine vermischten Mineralwolleabfälle handelt, kann auch mittels chemischer Untersuchung des Massengehalts an Oxiden und Vergleich mit in Verkehr gesetzten als biolöslich eingestuften Mineralwollen der Nachweis erbracht werden, dass es sich um biolösliche Fasern und somit um nicht gefährliche Mineralwolleabfälle handelt. Zum Zweck des Nachweises der Nichtgefährlichkeit künstlicher Mineralfasern und Mineralwollen ohne Gütesiegel sind die maßgeblichen Anmerkungen gemäß Anhang 4 Teil B zu berücksichtigen.

Hydroponische Substrate ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften (zB Steinwolle) sind der Abfallart SN 31430 zuzuordnen.

19. Deponiesickerwasser

Deponiesickerwasser, das die Eluatwerte der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 einhält, kann der nicht gefährlichen Abfallart SN 95302 zugeordnet werden, da die Bewertung von HP 14 gewässergefährdend implizit in der Bewertung von HP 15 enthalten ist. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine andere gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist.

20. Glycerin 20.1. Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung

Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung weist aufgrund des Methanolgehalts gefahrenrelevante Eigenschaften auf und ist den nachfolgenden Abfallarten gemäß Anhang 1 zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

55370

 

g

Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB „Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel

 

Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 oder SN 92452 entspricht.

92130

 

g

Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette

 

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester – RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

92452

 

g

Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Öle und Fette

 

Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin tierischer Herkunft mit gefahrenrelevanten Eigenschaften; Materialien der

Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln.

20.2. Glycerin oder Rohglycerin

Rohglycerin ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist je nach Herkunft und vorgesehener Behandlung den folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

55355

 

 

Glycerin

 

 

92132

 

 

Rohglycerin aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette

 

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester -RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind

92451

 

 

Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Öle und Fette

 

Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln.

Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ist der Abfallart SN 55355 „Glycerin“ mit der Spezifizierung 77 gefährlich kontaminiert zuzuordnen. Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, das für die biologische Behandlung geeignet ist, ist wie Glycerinphase der Abfallart SN 92130 g bzw. SN 92452 g zuzuordnen.

______________________

1 Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert.

2 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

3 nur bei Verdacht zu untersuchen

4 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC ≤ 5.000 mg/kg TM

100 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 5.000 mg/kg TM und ≤ 20.000 mg/kg TM

200 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 20.000 mg/kg TM

5 Für humus- und torfhaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde Ausnahmen festgelegt werden.

6 Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Behörde ein TOC Gesamtgehalt bis zu 10.000 mg/kg TM festgelegt werden. In diesem Fall beträgt der Grenzwert für den KW-Index 100 mg/kg TM.

7 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der “Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (Rekultivierungsrichtlinie), 2. Auflage, 2012, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen.

8 Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008.

9 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten für den pH-Wert die jeweiligen Bestimmungsmethoden und Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie.

10 Der Wert ist zu bestimmen und im Analysenbericht anzugeben.

11 In Abstimmung mit der Behörde können im Einzelfall bei Ammonium bis zu 8 mg/kg TM, bei Nitrit bis zu 2 mg/kg TM und bei Phosphat bis zu 5 mg/kg TM als Grenzwert festgelegt werden.

12 In Abstimmung mit der Behörde kann im Einzelfall ein dreifach höherer Grenzwert festgelegt werden.

13 Für gipshaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der Behörde Ausnahmen festgelegt werden.

14 Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter EOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.

15 nur bei Verdacht zu untersuchen

16 Grenzwert gilt nicht für Material zur Bodenrekultivierung

Schlagworte

Flugstaub, Eisenbehältnis, Metallbehältnis, Kunststoffbehältnis, Bauabfall, Bauholz, Mineralölabfall, Farbabfall, Zellstoffherstellung, Bundesplan, Bauvorhaben, Dachsubstrat, Leitfähigkeit, Verbrennungsanlage, Baumaßnahme, Mörtelanteil, Mineralfaserabfall, Farbverdünnung

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226669

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