Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
18.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann ab 21. September 2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Die Bildung einer COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann ab 21. September 2020 unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.
Im RIS seit
18.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011281
Dokumentnummer
NOR40226538