Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine
Strahlenschutzverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
11. Hauptstück
Strahlenschutzbeauftragte
Ausbildung im medizinischen Bereich
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsStrahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
eine der folgenden Ausbildungen
Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
und
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
(2)Absatz 2Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.
Schlagworte
Humanmedizin, Zahnmedizin
Im RIS seit
04.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225481