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H)
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 124
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.09.2020
§ 123 am 23.09.2020
§ 125 am 23.09.2020
Alle Fassungen
§ 124 heute
§ 124 gültig ab 01.08.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 124
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
1. Hauptstück
Strahlenschutzpass
Administration von Strahlenschutzpässen
§ 124.
Paragraph 124,
(1)
Absatz eins
Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
(2)
Absatz 2
Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
1.
Ziffer eins
bei Ablauf der Geltungsdauer;
2.
Ziffer 2
wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
3.
Ziffer 3
bei Verlust,
Diebstahl
oder Unbrauchbarkeit;
4.
Ziffer 4
mit Ausstellung eines neuen Passes.
(3)
Absatz 3
Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
1.
Ziffer eins
den Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
2.
Ziffer 2
das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
Ist ein Aushändigen gemäß Z 1 nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.
Ist ein Aushändigen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.
(4)
Absatz 4
Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
(5)
Absatz 5
Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
1.
Ziffer eins
das im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
2.
Ziffer 2
das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
(6)
Absatz 6
Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
1.
Ziffer eins
Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
2.
Ziffer 2
Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
3.
Ziffer 3
Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
4.
Ziffer 4
Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
5.
Ziffer 5
Einstufung in Kategorie A oder B;
6.
Ziffer 6
erhaltene Unterweisungen;
7.
Ziffer 7
Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
8.
Ziffer 8
frühere Expositionen;
9.
Ziffer 9
Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
10.
Ziffer 10
Dosen für jeden Kalendermonat;
11.
Ziffer 11
Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
(7)
Absatz 7
Die Daten gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.
Die Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.
Im RIS seit
04.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225526
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/339/P124/NOR40225526
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