Anlage 18
Zu den §§ 79Paragraphen 79, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2,, 80 Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2,, Abs. 4Absatz 4 und 5, 81 Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2 und Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3 und 82 Abs. 1Absatz eins,
Strahlenschutzausbildungen
Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 79Paragraph 79, für medizinische Expositionen
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
Grundlagen der Kernphysik
Physik der ionisierenden Strahlung
Grundlagen der Strahlenbiologie
Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
Grundlagen des Strahlenschutzes
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
Strahlenunfälle, Erste Hilfe
Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2Ziffer 2,, 3 oder 4.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
diagnostische Referenzwerte
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie, Qualitätsprüfungen
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
Diagnostische Referenzwerte
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätsprüfungen
Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon vier Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Therapie
sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
Kalibrierung von Strahlenquellen
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit, Qualitätsprüfungen
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 79Paragraph 79, für die Veterinärmedizin
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
Grundlagen der Kernphysik
Physik der ionisierenden Strahlung
Grundlagen der Strahlenbiologie
Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
Grundlagen des Strahlenschutzes
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
Strahlenunfälle, Erste Hilfe
Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2Ziffer 2,, 3 oder 4.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung
Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Therapie
sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
Kalibrierung von Strahlenquellen
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit
C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 80Paragraph 80, sowie Strahlenschutzausbildung gemäß § 81Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte in Entsorgungsanlagen
Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
Grundlagen der Kernphysik
Physik der ionisierenden Strahlung
Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
Grundlagen des Strahlenschutzes
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
Strahlenunfälle, Erste Hilfe
Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2Ziffer 2 bis 4.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
Einrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen
Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
Grundlagen des Strahlenschutzes
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Rechtsvorschriften für natürlich vorkommende radioaktive Materialien
Vorkommen und Verwendung von natürlichen Strahlenquellen (zumindest Uran, Thorium, Radon und Radium)
Bewertung von Grenzwerten
Klassifizierung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Bezug auf die Freigabefähigkeit (eingeschränkt, uneingeschränkt)
Überblick über Deponien, die zur Einlagerung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien geeignet sind (Deponieparameter)
Übungen: Dosisleistungsmessung, Messung der Aktivitätskonzentration, Dosisermittlung
Hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend zur speziellen Ausbildung gemäß Z 2Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens acht Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
Einsatzbereiche von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 81Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden:
Grundlagen der Kernphysik
Physik der ionisierenden Strahlung
Grundlagen des Strahlenschutzes
Grundlagen der Strahlenbiologie
Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen
rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung sowie für radioaktive Abfälle
nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
Strahlen- und Emissionsüberwachung
Notfallvorsorge (insbesondere anlageninterne)