Anlage 16
Zu den §§ 71Paragraphen 71, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2 und Abs. 2Absatz 2,, 81 Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2 und 82 Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4,
Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen
Inhalte:
nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie sonstige Regelwerke auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Konditioniertätigkeiten und -anlagen
innerbetrieblicher Transport und Handhabung von Abfallgebinden
Pufferlagerung von radioaktiven Abfällen
Einlagerungstätigkeiten in das Zwischenlager
periodische Kontrollen des Zwischenlagers
Strahlen- und Emissionsüberwachung
Qualitätsmanagement auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Ausmaß: mindestens 40 Stunden