Anlage 16
Zu den §§ 71 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 81 Abs. 2 Z 2 und 82 Abs. 1 Z 4Zu den Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 81 Absatz 2, Ziffer 2 und 82 Absatz eins, Ziffer 4,
Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen
Inhalte:
nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie sonstige Regelwerke auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Konditioniertätigkeiten und -anlagen
innerbetrieblicher Transport und Handhabung von Abfallgebinden
Pufferlagerung von radioaktiven Abfällen
Einlagerungstätigkeiten in das Zwischenlager
periodische Kontrollen des Zwischenlagers
Strahlen- und Emissionsüberwachung
Qualitätsmanagement auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Ausmaß: mindestens 40 Stunden