Bundesrecht konsolidiert

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1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt § 1

Kurztitel

1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ablauf der Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden, Nachweisen und dergleichen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer in Paragraph 152 b, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, festgelegte Zeitpunkt, bis zu welchem die im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, ihre Gültigkeit behalten, wird neu festgelegt mit 30. September 2020.
  2. Absatz 2Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2020/698 vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts, ABl. Nr. L 165, S. 10, bleiben unberührt.

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

20011195

Dokumentnummer

NOR40223844

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