Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmenverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 299/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

03.07.2020

Außerkrafttretensdatum

29.07.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sport

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zulässig.
  2. Absatz 2Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    3. Ziffer 3
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
  3. Absatz 3Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
  4. Absatz 4Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    8. Ziffer 8
      bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
  5. Absatz 5Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind Sportstätten gleichgestellt.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2020,)

Schlagworte

Trainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40224320

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