Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

COVID-19-Maßnahmenverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sport

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Betreten von Vorheriger SuchbegriffSportstättenNächster Suchbegriff gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zur Ausübung von Sport ist untersagt.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen nicht öffentlicher Vorheriger SuchbegriffSportstättenNächster Suchbegriff
    1. Ziffer eins
      durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
    2. Ziffer 2
      durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Ziffer eins,
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Vorheriger SuchbegriffSportstättenNächster Suchbegriff hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
  4. Absatz 4Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind nicht öffentlichen Vorheriger SuchbegriffSportstätten gleichgestellt. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223042

Navigation im Suchergebnis