Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    4. Ziffer 4
      Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
    5. Ziffer 5
      Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder Anmerkung 1)
    2. Ziffer 2
      vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist sinngemäß auf Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
  5. Absatz 5Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(__________________

Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Juni 2021, römisch fünf 587/2020-8, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 20. Juli 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.
  2. Ziffer 2
    Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“ vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2021,))

Schlagworte

Mundbereich, Gesundheitsleistung

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223036

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