Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

COVID-19-Maßnahmenverordnung § 10b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

15.06.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsBei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
    2. Ziffer 2
      das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
    sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
  2. Absatz 2Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung der Betreuer,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
  3. Absatz 3Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Mundbereich, Sportangebot

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223843

Navigation im Suchergebnis