Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10b
Inkrafttretensdatum
15.06.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
COVID-19-MV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz einsBei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
(2)Absatz 2Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
spezifische Hygienemaßnahmen,
organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3)Absatz 3Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Mundbereich, Sportangebot
Im RIS seit
15.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40223843