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COVID-19-Maßnahmenverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

23.11.2020

Außerkrafttretensdatum

06.11.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Veranstaltungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAls Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
  2. Absatz 2Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
  3. Absatz 2 aAn einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen des Absatz 2, pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  4. Absatz 3Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 000 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen im Freiluftbereich zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden dürfen oder
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.
  5. Absatz 4Veranstaltungen gemäß Absatz 3, mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
    2. Ziffer 2
      die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
  6. Absatz 5Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienevorgaben,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
  7. Absatz 5 aDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
  8. Absatz 6Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  9. Absatz 7Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Absatz 6, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  10. Absatz 8Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  11. Absatz 9Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
    2. Ziffer 2
      von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
  12. Absatz 9 aBei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Absatz 2 bis 4 nicht.
  13. Absatz 10An Proben und künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. Paragraph 3, gilt sinngemäß. Von den Personengrenzen ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen. Für letztere ist basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 50 in geschlossenen Räumen und 100 im Freiluftbereich, ist zudem ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer, beinhalten.
  14. Absatz 10 aFür Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 100 Personen. Absatz 2 bis 5a gelten nicht.
  15. Absatz 11Die Absatz eins bis 9 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Veranstaltungen zur Religionsausübung,
    3. Ziffer 3
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
    6. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,,
    8. Ziffer 8
      Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
  16. Absatz 12Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
  17. Absatz 13Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.

Schlagworte

Mundbereich, Konzertarena, Ausbildung, Verdachtsfall, Ausbildungszweck, Fahrausbildung, Fahrweiterbildung

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227063

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